Hilfe durch Entlastungsleistungen

Jeder Person ab Pflegegrad 1 stehen sogenannte Entlastungsleistungen in Höhe von 125€ pro Monat zu. Unser Ziel ist es Ihnen durch diesen Betrag zu ermöglichen so lange wie möglich bei sich zu Hause leben zu können und Sie in allen Bereichen zu unterstützen in denen Sie Hilfe brauchen. Oft ist es so, dass die Angehörigen sich Tag für Tag um die zu pflegende Person kümmern egal wie erschöpft Sie sind. Wir schaffen eine Entlastung für diese Personen die komplett über die Pflegekasse finanziert werden kann. Für diesen Betrag bekommen Sie von uns stundenweise Hilfe ohne dass Ihr Pflegegeld sinkt.

Nutzen Sie Ihre Ansprüche

Sollten Sie bisher nicht gewusst haben, dass Ihnen ein solches Guthaben zusteht, aber besitzen Ihren Pflegegrad schon länger, dann hat sich das Guthaben bei Ihrer Pflegekasse angesammelt. Diese Leistung sammelt sich bis zu einem ganzen Jahr an und Ihnen stehen somit bis zu 1500€ zur Verfügung (12 Monate x 125€).

Das Guthaben verfällt also nicht am Ende eines Monats, sondern summiert sich bis zum 30.06. des Folgejahres. So können Sie mit uns zusammen einen Plan ausarbeiten wie wir Ihnen am besten helfen können.

Entlastungsleistungen sind spezifische Unterstützungsangebote, die dazu dienen, pflegende Angehörige zu entlasten und die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Sie werden von der Pflegeversicherung angeboten und können von pflegebedürftigen Personen in Anspruch genommen werden, unabhängig vom Pflegegrad. Entlastungsleistungen dienen dazu, die häusliche Pflege aufrechtzuerhalten und den pflegenden Angehörigen Auszeiten zu ermöglichen. Hier sind einige Beispiele für Entlastungsleistungen:

  1. Verhinderungspflege: Diese Leistung ermöglicht es, dass eine Ersatzpflegeperson für einen begrenzten Zeitraum einspringt, wenn der pflegende Angehörige wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen vorübergehend verhindert ist. Die Verhinderungspflege kann sowohl ambulant als auch stationär erfolgen.
  2. Kurzzeitpflege: Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung betreut. Dies kann beispielsweise während einer Erholungsphase oder wenn der pflegende Angehörige eine Auszeit benötigt, der Fall sein.
  3. Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung, mit der pflegende Angehörige zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen können. Dies kann die Beaufsichtigung, Begleitung oder Freizeitgestaltung des Pflegebedürftigen durch qualifizierte Betreuungskräfte umfassen.
  4. Alltagsbegleitung: Bei der Alltagsbegleitung erhalten Pflegebedürftige Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben wie Einkaufen, Erledigung von Behördengängen, Begleitung zu Arztterminen oder bei sozialen Aktivitäten.
  5. Nachbarschaftshilfe: In einigen Fällen können pflegebedürftige Personen von freiwilligen Helfern in der Nachbarschaft Unterstützung erhalten. Diese Helfer können bei kleinen Erledigungen im Haushalt, Einkäufen oder Gesellschaft leisten.

Die genauen Entlastungsleistungen und ihre finanzielle Abdeckung können je nach Land und den Vorgaben der Pflegeversicherung variieren. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Pflegekasse oder einer Beratungsstelle über die konkreten Möglichkeiten und Voraussetzungen für Entlastungsleistungen zu informieren.

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € ist eine Leistung, die in Deutschland im Rahmen der Pflegeversicherung gewährt wird. Er steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag soll dazu dienen, pflegebedingte Belastungen zu mindern und den Pflegebedürftigen zusätzliche Unterstützung im Alltag zu ermöglichen.

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke genutzt werden, um pflegebedingte Leistungen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen unter anderem:

  1. Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Der Entlastungsbetrag kann dazu verwendet werden, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote für pflegebedürftige Personen zu finanzieren. Dies umfasst etwa die Beschäftigung von Betreuungskräften, die den Pflegebedürftigen bei Alltagsaktivitäten unterstützen, gemeinsame Unternehmungen machen oder einfach Gesellschaft leisten.
  2. Alltagsunterstützende Dienstleistungen: Mit dem Entlastungsbetrag können auch Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die den Alltag erleichtern. Dazu gehören beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung, Einkaufshilfen oder Mahlzeitendienste.
  3. Technische Hilfsmittel: Der Entlastungsbetrag kann auch für die Anschaffung von technischen Hilfsmitteln verwendet werden, die den Pflegebedürftigen das eigenständige Bewältigen des Alltags erleichtern, wie beispielsweise Hausnotrufsysteme oder technische Assistenzgeräte.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Entlastungsbetrag nicht ausgezahlt wird, sondern zweckgebunden für die genannten Leistungen und Dienstleistungen eingesetzt werden muss. Die konkreten Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags können von Land zu Land und innerhalb Deutschlands von Pflegekasse zu Pflegekasse unterschiedlich sein. Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Pflegekasse oder einer Beratungsstelle nachzufragen, um detaillierte Informationen über die Nutzung des Entlastungsbetrags zu erhalten.

Nein, der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € kann nicht direkt von Angehörigen erhalten werden. Der Entlastungsbetrag steht ausschließlich den pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 1 bis 5 zur Verfügung. Er dient dazu, den Pflegebedürftigen zusätzliche Unterstützung im Alltag zu ermöglichen und pflegebedingte Belastungen zu mindern.

Angehörige können jedoch indirekt von den Leistungen des Entlastungsbetrags profitieren. Der Betrag kann nämlich für die Finanzierung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden, die von professionellen Dienstleistern erbracht werden. Diese Dienstleistungen können dazu beitragen, pflegende Angehörige zu entlasten und ihnen Zeit für eigene Bedürfnisse und Erholung zu geben.

Beispielsweise können pflegebedürftige Personen den Entlastungsbetrag nutzen, um eine Betreuungskraft zu engagieren, die den Pflegebedürftigen bei Alltagsaktivitäten unterstützt. Dadurch können Angehörige entlastet werden und haben die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen oder eigene Verpflichtungen zu erfüllen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die konkrete Nutzung des Entlastungsbetrags von den Vorgaben der jeweiligen Pflegekasse und den individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten abhängt. Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Pflegekasse oder einer Beratungsstelle nachzufragen, um detaillierte Informationen zu erhalten und zu klären, wie der Entlastungsbetrag am besten genutzt werden kann, um sowohl die pflegebedürftige Person als auch die Angehörigen zu entlasten.

Um den Entlastungsbetrag von 125 € in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Im Folgenden sind die allgemeinen Schritte aufgeführt, um den Entlastungsbetrag zu beantragen:

  1. Feststellung des Pflegegrades: Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss zunächst ein Pflegegrad festgestellt werden. Dafür ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen anderen entsprechenden Gutachter erforderlich. Der Gutachter bewertet die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und die erforderliche Unterstützung in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens.
  2. Antragstellung bei der Pflegekasse: Nach Feststellung des Pflegegrades muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Dies kann entweder online, schriftlich oder persönlich erfolgen. In dem Antrag wird der Bedarf an Unterstützung und Entlastung im Alltag dargelegt.
  3. Prüfung und Bewilligung: Die Pflegekasse prüft den Antrag und entscheidet über die Gewährung des Entlastungsbetrags. Bei positiver Entscheidung wird der Entlastungsbetrag bewilligt und steht Ihnen zur Verfügung.
  4. Verwendung des Entlastungsbetrags: Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke genutzt werden, um pflegebedingte Leistungen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören beispielsweise Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Alltagsunterstützende Dienstleistungen oder technische Hilfsmittel.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Voraussetzungen und Verfahren zur Beantragung des Entlastungsbetrags je nach Land und den jeweiligen Pflegeversicherungssystemen unterschiedlich sein können. Daher empfiehlt es sich, bei der zuständigen Pflegekasse oder einer Beratungsstelle nachzufragen, um detaillierte Informationen und Unterstützung bei der Beantragung des Entlastungsbetrags zu erhalten.